Die Höhe des Tagessatzes wird vom Verwaltungsrat im Sinne des Gesetzes jeweils für das folgende Kalenderjahr beschlossen. Der Tagessatz wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Dienstes festgelegt und beinhaltet alle Ausgaben für die Betreuung und Versorgung der alten Menschen, für die Bezahlung des Personals, für die allgemeinen Führungskosten und alle anderen mit der Führung zusammenhängenden Ausgaben.
Sollte der Heimbewohner nicht selbst für die Bezahlung des Tagessatzes aufkommen können, und gibt es keine Angehörigen, die aufgrund des Dekretes des L.H. 11.8.2000 Nr. 30, „Harmonisierungsgesetz“ belangt werden können, übernimmt die Gemeinde den betreffenden Restbetrag. Die zur Zahlung verpflichteten Angehörigen können in der Gemeinde, in welcher der Gesuchsteller seinen Unterstützungswohnsitz hat, um eine Kostenbeteiligung ansuchen. Dabei müssen sie laut gesetzlicher Bestimmung ihr Vermögensverhältnis darlegen. Sind sie nicht dazu bereit, werden die Restzahlungen entsprechenden den Berechnungsmodus auf die zahlungspflichtigen Personen aufgeteilt. Im Überetsch ansässige Personen, die um die Aufnahme in das Altenheim von Kaltern ansuchen, können sich bzgl. der Kostenbeteiligung an die Finanzielle Sozialhilfe (Bezirksgemeinschaft Überetsch - Unterland, Sprengel Eppan, Tel. 0471-671610) wenden.
Der Tagessatz unterscheidet sich je nach Inanspruchnahme der Betreuung.
Da mit der Einführung der Pflegesicherung kein einheitlicher Tagessatz mehr besteht und dieser sich an der jeweiligen Pflegestufe orientiert, können eventuelle Auskünfte direkt bei der Bezirksgemeinschaft Überetsch - Unterland, Sprengel Eppan, Tel. 0471-671610 eingeholt werden.